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Informationen zum Projekt Sachsenspiegel_online

Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Ein Herr belehnt Kinder zu Lebzeiten ihres Vaters mit dessen Gut, wobei dieser die Gewere daran behlt

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171vAblösemöglichkeit bei der Heerfahrt. Belehnung zu Lebzeiten des Vaters. Gewere von Kindern. Bedingte Auflassung.
 

 
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